Das erste Projekt

Das erste Projekt

Die mobile Schule für Strassenkinder im Staat Orissa

Die mobile Schule für Strassenkinder im Staat Orissa, Indien ist das erste Projekt von ChildRightNow.In diesem Schulungsprogramm werden die…

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Über ChildRightNow

Über ChildRightNow

...Projekte im Rahmen von Ernährung, medizinischer Versorgung, Kleidung und Bildung zu realisieren...

Wer sind wirChildRightNow International ist ein Verein, gegründet am 28.01.2010.…

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Die Situation

Die Situation

Viele Kinder sind von zu Hause weggelaufen

Situationsanalyse der Strassenkinder im Bezirk Ganjam, Staat Orissa, Indien In welcher Situation befinden sich diese Strassenkinder? Die indischen…

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Spenden

Spenden

ChildRightNow sucht finanzielle Mittel, um Strassenkinder zu helfen.

Mitglied werden Sie identifizieren sich mit den Werten von ChildRightNow und möchten sich einsetzen. Alles rund um eine…

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Agenda

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Hier werden unsere Aktivitäten Publiziert

Hier werden unsere Aktivitäten publiziert: Dezember:Guetzli-KampagneDialoger präsentieren die Projekte von ChildRightNow,…

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Statuten

Statuten

ChildRightNow International



1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen „ChildRightNow International“, im folgenden Verein genannt, besteht ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. „ChildRightNow International“ wird manchmal auch „ChildRightNow“ genannt und gilt als ein und derselbe Verein.


2. ZWECK

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, er ist daher nicht kommerziell ausgerichtet und er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein sammelt im In- und Ausland Spenden, um folgende karitative Zwecke zu unterstützen: Der Verein unterstützt Notleidende, vor allem Kinder auf der ganzen Welt. Der Verein kann dabei eigene Projekte lancieren und betreuen sowie Projekte mit ähnlichem Zweck unterstützen.

  • Hilfebeschaffung und regelmässige Verteilung von Nahrungsmitteln und Kleidung an Notdürftige
  • Förderung schulischer und beruflicher Ausbildung
  • Erhaltung und Ausbau wichtiger Infrastrukturen wie Kinderheime, Schulen, Krankenhäuser, Alters – und Pflegeheime, etc.
  • Förderung von Landwirtschaftsbetrieben



3. MITTEL

Zur Verfolgung des Zwecks verfügt der Verein über folgende Einnahmen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Freiwillige Spenden und Beiträge
  • Beiträge der öffentlichen Hand
  • Beiträge von anderen Institutionen
  • Schenkungen und Vermächtnisse
  • Erlöse aus Veranstaltungen und Sammelaktionen



4. MITGLIEDER

Der Eintritt als Mitglied kann jederzeit erfolgen. Jede natürliche oder juristische Person, die Interesse an den vom Verein vertretenen Zielen zeigt, kann sich um eine Mitgliedschaft bewerben. Dies geschieht durch ein Gesuch an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmegesuch kann vom Vorstand auch ohne Begründung abgelehnt werden.


5. MITGLIEDERBEITRÄGE

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jährlich zu bezahlen.


6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Jedes Mitglied hat das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung.

Personen, welche den Verein regelmässig mit Spenden unterstützen sind Gönner und haben Anrecht auf Informationen über die Tätigkeiten des Vereins.


7. AUSTRITT

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Für das laufende Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.


8. AUSSCHLUSS

Der Ausschluss aus dem Verein ist jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich. Er erfolgt durch einen Beschluss des Vereinsvorstandes.


9. HAFTUNG

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


10. ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
3. Die Kontrollstelle



11. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

1. Einberufung

Sie tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand schriftlich (auch elektronische Einladung ist möglich) mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der zur behandelnden Traktanden einberufen.

Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen.

2. Befugnisse

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Befugnisse:

a) Statutenänderungen
b) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Annahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Festsetzen des jährlichen Mitgliederbeitrages
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
f) Auflösung des Vereins


3. Beschlussfassung

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vereinspräsidenten doppelt.


12. VORSTAND

1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Mitglieder. Er konstituiert sich selber.

2. Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Der Vorstand hat bei Austritten im Laufe des Vereinsjahres das Recht auf Selbstergänzung bis zur Bestätigung an der nächsten Mitgliederversammlung.

3. Befugnisse

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Vereinsstatuten die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er hat alle Kompetenzen, welche nicht per Gesetz oder der vorliegenden Statuten einem anderen Organ, übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a) die Leitung des Vereins
b) Mittelbeschaffung
c) die Sicherstellung, dass die Mittel des Vereins gemäss der Zweckbestimmung verwendet werden
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Erstellung des Jahresberichtes
f)  Erstellung der Jahresabrechnung
g) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i) Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
j) Vertretung des Vereins nach aussen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Soweit alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg erfolgen.

Die Zeichnungsberechtigung hat der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.


13. KONTROLLSTELLE

1. Zusammensetzung

Als Kontrollstelle wird jeweils ein Revisor durch die Vereinsversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Anstelle von natürlichen Personen kann auch eine renommierte Revisionsgesellschaft gewählt werden.

2. Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliedversammlung Bericht und Antrag.


14. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

Für Statutenänderungen und zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Anwesenden. Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen, nach Zahlung aller Schulden, gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung. Eine Verteilung der Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


15. INKRAFTTRETEN

Die vorliegenden Statuten, die von der ausserordentlichen Verseinsversammlung vom 29. Oktober 2011 angenommen wurden, treten sofort in Kraft.

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Der erforderliche Betrag für das erste Projekt “8 mobile Schulen”, ermöglicht 450 Kindern den Schritt in die öffentliche Schule.
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Aktualisiert
12.04.2012



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