1. NAME UND SITZ
Unter dem Namen „ChildRightNow International“, im folgenden Verein genannt, besteht ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. „ChildRightNow International“ wird manchmal auch „ChildRightNow“ genannt und gilt als ein und derselbe Verein.
2. ZWECK
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, er ist daher nicht kommerziell ausgerichtet und er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein sammelt im In- und Ausland Spenden, um folgende karitative Zwecke zu unterstützen: Der Verein unterstützt Notleidende, vor allem Kinder auf der ganzen Welt. Der Verein kann dabei eigene Projekte lancieren und betreuen sowie Projekte mit ähnlichem Zweck unterstützen.
3. MITTEL
Zur Verfolgung des Zwecks verfügt der Verein über folgende Einnahmen:
4. MITGLIEDER
Der Eintritt als Mitglied kann jederzeit erfolgen. Jede natürliche oder juristische Person, die Interesse an den vom Verein vertretenen Zielen zeigt, kann sich um eine Mitgliedschaft bewerben. Dies geschieht durch ein Gesuch an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmegesuch kann vom Vorstand auch ohne Begründung abgelehnt werden.
5. MITGLIEDERBEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jährlich zu bezahlen.
6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Jedes Mitglied hat das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung.
Personen, welche den Verein regelmässig mit Spenden unterstützen sind Gönner und haben Anrecht auf Informationen über die Tätigkeiten des Vereins.
7. AUSTRITT
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Für das laufende Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
8. AUSSCHLUSS
Der Ausschluss aus dem Verein ist jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich. Er erfolgt durch einen Beschluss des Vereinsvorstandes.
9. HAFTUNG
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
10. ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
3. Die Kontrollstelle
11. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
1. Einberufung
Sie tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand schriftlich (auch elektronische Einladung ist möglich) mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der zur behandelnden Traktanden einberufen.
Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen.
2. Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a) Statutenänderungen
b) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Annahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Festsetzen des jährlichen Mitgliederbeitrages
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
f) Auflösung des Vereins
3. Beschlussfassung
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vereinspräsidenten doppelt.
12. VORSTAND
1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Mitglieder. Er konstituiert sich selber.
2. Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Der Vorstand hat bei Austritten im Laufe des Vereinsjahres das Recht auf Selbstergänzung bis zur Bestätigung an der nächsten Mitgliederversammlung.
3. Befugnisse
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Vereinsstatuten die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er hat alle Kompetenzen, welche nicht per Gesetz oder der vorliegenden Statuten einem anderen Organ, übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Leitung des Vereins
b) Mittelbeschaffung
c) die Sicherstellung, dass die Mittel des Vereins gemäss der Zweckbestimmung verwendet werden
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Erstellung des Jahresberichtes
f) Erstellung der Jahresabrechnung
g) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i) Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
j) Vertretung des Vereins nach aussen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Soweit alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg erfolgen.
Die Zeichnungsberechtigung hat der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
13. KONTROLLSTELLE
1. Zusammensetzung
Als Kontrollstelle wird jeweils ein Revisor durch die Vereinsversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Anstelle von natürlichen Personen kann auch eine renommierte Revisionsgesellschaft gewählt werden.
2. Aufgaben
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliedversammlung Bericht und Antrag.
14. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
Für Statutenänderungen und zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Anwesenden. Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen, nach Zahlung aller Schulden, gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung. Eine Verteilung der Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
15. INKRAFTTRETEN
Die vorliegenden Statuten, die von der ausserordentlichen Verseinsversammlung vom 29. Oktober 2011 angenommen wurden, treten sofort in Kraft.


